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Mercredi 23 Mai 2012
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Unbrauchbare Prothetik: Patient kann gezahltes Honorar zurückfordern
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120px-Brug23-25Stellt sich eine prothetische Arbeit als unbrauchbar heraus, kann der Patient das von ihm an den Zahnarzt geleistete Honorar zurückverlangen. Unbrauchbar ist die Prothetik, wenn sie neu gemacht werden muss. Dies bestätigte das KG Berlin mit Beschluss vom 01.07.2010.
Urteil

Das KG Berlin begründete seinen Beschluss mit den Worten:

"Ist die Prothetik aufgrund eines Behandlungsfehlers mangelhaft, so kann der Patient den Ersatz aller ihm für die Behebung der Mängel entstandenen Kosten verlangen, soweit sie objektiv erforderlich waren. Nach überwiegender Meinung in der OLG-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, steht dem Patienten alternativ ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz für ihn aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, ob der Patient den Zahnersatz zum Zeitpunkt des Prozesses - aus welchen Gründen auch immer - noch nicht hat erneuern lassen. Entscheidend ist allein, ob eine Neuanfertigung aus zahnmedizinischen Gründen erforderlich ist."

Kommentar

Der Patient hat ein Wahlrecht. Er kann entweder die Kosten für die Behebung der Mängel beanspruchen. Das müsste in einem Fall der Unbrauchbarkeit die Neuanfertigung sein. Oder er kann das Honorar – soweit von ihm gezahlt – erstattet bekommen.

Handlungsempfehlung

Bei einer fehlerhaften Behandlung stehen dem Patienten Ausgleichsrechte zu. Er hat aber keinen Anspruch auf eine kostenfreie Behandlung. Das bedeutet, er kann nicht neben der Honorarrückforderung zusätzlich noch den Ersatz für die Kosten der Neuanfertigung fordern. Patientenrechtsanwälte fordern dies immer wieder, können das aber vor Gericht nicht durchsetzen.

KG Berlin, Az. 20 W 23/10, Beschluss vom 01.07.2010

Quelle: Dr. Susanna Zentai, Rechtsanwältin

 (Gesehen bei Spitta ONLINE-PORTAL)

 
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